Junge Frau steht vor Bancomat und hält Noten in den Händen Junge Frau steht vor Bancomat und hält Noten in den Händen Junge Frau steht vor Bancomat und hält Noten in den Händen

Änderung bei Einlagensicherung

Ab dem 1. Januar 2023 änder sich der Schutz bei Einlagensicherung.

Ab dem 1. Januar 2023 ändert sich der Schutz von Guthaben auf Konten bei Banken für bestimmte Kunden.

Ab dem 1. Januar 2023 ändert sich der Schutz von Guthaben auf Konten bei Banken für bestimmte Kunden.

Einlagensicherung

Guthaben bei jeder Bank und jedem Wertpapierhaus in der Schweiz sind durch das System der Einlagensicherung gesichert.
Im Fall des Konkurses einer Bank schützt dieses System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100'000 vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz). Hat ein Kunde mehrere Konten bei der gleichen Bank, werden die Guthaben zusammengezählt und es sind insgesamt maximal CHF 100'000 gesichert.

Neu gilt ab 1. Januar 2023: Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung neu wie ein eigener, separater Kunde behandelt. 

Hält diese Gemeinschaft mehrere Konten, werden diese Kontoguthaben zusammengezählt. Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind bis insgesamt CHF 100'000 gesichert.

Solche Gemeinschaften sind z.B. Ehegatten, Einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften.

Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank haben, so sind für diese separate Kundenbeziehung neu ebenfalls Guthaben bis CHF 100'000 gesichert.

Bis zum 31. Dezember 2022 wurde der Kontosaldo der Gemeinschaft auf die einzelnen Personen der Gemeinschaft aufgeteilt. Der aufgeteilte Kontosaldo wurde mit den Ansprüchen aus einer eigenen, separaten Kundenbeziehung zusammengezählt und die Sicherung dann auf CHF 100'000 pro Person begrenzt.

«Finanzintermediäre» sind nicht mehr geschützt (keine Sicherung und keine konkursrechtliche Privilegierung der Guthaben). Dazu zählen z. B. andere Banken, Wertpapierhäuser oder Versicherungen.

Die gesetzliche Regelung des Schutzes von Guthaben findet sich insbesondere in den Artikeln 36a bis Art. 37jbis des geänderten Bankengesetzes und in den Artikeln 42a bis Art. 44a der geänderten Bankenverordnung.

Die Schwyzer Kantonalbank (SZKB) kennt gemäss § 7 des Gesetzes über die Schwyzer Kantonalbank (SZKB-Gesetz) grundsätzlich die unbeschränkte Staatsgarantie des Kantons Schwyz. Die Staatsgarantie bedeutet somit, dass der Kanton Schwyz für alle Verbindlichkeiten der SZKB aufkommen muss, sofern die eigenen Mittel der Bank nicht ausreichen. Dem Anleger wird somit eine 100%-ige Rückerstattungsgarantie gewährt. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite von esisuisse.