Interne Organisation
Die Organe der SZKB sind der Bankrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle (§ 10 des Gesetzes über die Schwyzer Kantonalbank [SZKB-Gesetz] vom 17. Februar 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011).
Gemäss § 12 des SZKB-Gesetzes stehen dem Bankrat (BR) im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen und unter Vorbehalt der Oberaufsicht des Kantonsrates die Oberleitung der SZKB und die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgt alle Angelegenheiten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Organ übertragen sind.
Im Rahmen von § 13 Abs. 1 des SZKB-Gesetzes obliegen dem Bankrat folgende unübertragbare und unentziehbare Oberleitungsaufgaben:
a) die Oberleitung der Kantonalbank und die Erteilung der dafür erforderlichen Weisungen;
b) die Festlegung der Organisation;
c) der Erlass des Organisationsreglements und weiterer Spezialreglemente;
d) die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen;
e) die Gründung, der Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stiftungen;
f) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
g) die Verabschiedung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Jahresrechnung);
h) die Bestimmung des Dotationskapitals im Rahmen der vom Kantonsrat festgelegten Limiten;
i) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
j) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der zweiten Führungsebene;
k) die Ernennung und Abberufung des Leiters des Inspektorats;
l) die Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat;
m) die Ernennung und Abberufung des Sekretärs;
n) die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die kantonsrätliche Aufsichtskommission.
Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen weiteren Oberleitungsaufgaben und Kompetenzen (§ 13 Abs. 2 SZKB-Gesetz).
Der Bankrat hat weiter gemäss § 14 Abs. 1 SZKB-Gesetz folgende unübertragbare und unentziehbare Aufsichts- und Kontrollaufgaben:
a) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
b) die Entgegennahme der periodischen Berichterstattung der Geschäftsleitung über die Lage der Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang;
c) die Entgegennahme der Berichte des Inspektorats und die Oberaufsicht über die Umsetzung seiner Verbesserungsvorschläge;
d) die Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und die Oberaufsicht über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvorschläge.
Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen weiteren Aufsichts- und Kontrollaufgaben (§ 14 Abs. 2 SZKB-Gesetz).
Im Geschäftsjahr 2022 behandelte der BR seine Traktanden an sieben ordentlichen Sitzungen sowie mit einem Zirkulationsbeschluss. Weiter wurde ein Strategieworkshop durchgeführt.
Gemäss § 15 des SZKB-Gesetzes kann der Bankrat die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Der Bankrat hat im Organisationsreglement vier Ausschüsse bestimmt, nämlich den Prüfungs-, den Risiko-, den Personal- und den Strategieausschuss.
Der Prüfungsausschuss (PRA) besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrates. Der Bankpräsident ist nicht Mitglied des PRA. Der PRA unterstützt den Bankrat bei seinen Aufsichts- und Kontrollaufgaben. Ihm obliegt die Überwachung und Kontrolle der internen und externen Revision und die Überprüfung des internen Kontrollsystems. Er überwacht die Integrität der Finanzabschlüsse und der finanziellen Berichterstattung der Bank.
Die Aufgaben des PRA richten sich nach dem Organisationsreglement und den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA gemäss Randziffer 34 bis 39 FINMA-RS 2017/1 «Corporate Governance – Banken».
Im Geschäftsjahr 2022 fasste der PRA seine Beschlüsse an fünf Sitzungen.
Der Risikoausschuss (RIA) besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrates. Der Bankpräsident ist nicht Vorsitzender des RIA. Der RIA unterstützt den Bankrat bei seinen Aufsichts- und Kontrollaufgaben betreffend Risikomanagement, Kapital- und Liquiditätsplanung.
Die Aufgaben des RIA richten sich nach dem Organisationsreglement und den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA gemäss Randziffer 40 bis 46 FINMARS 2017/1 «Corporate Governance – Banken».
Im Geschäftsjahr 2022 behandelte der RIA seine Geschäfte an fünf ordentlichen und fünf ausserordentlichen Sitzungen.
Der Personalausschuss (PEA) besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrates. Der PEA ist für personalpolitische und -strategische Entscheide zuständig, soweit diese Aufgaben nicht in die Kompetenz des Bankrates oder der Geschäftsleitung fallen.
Die Aufgaben des PEA richten sich nach dem Organisationsreglement.
Im Geschäftsjahr 2022 fasste der PEA seine Beschlüsse an vier ordentlichen und zwei ausserordentlichen Sitzungen.
Der Strategieausschuss (STA) besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrates. Der STA unterstützt den Bankrat bei der Festlegung der Gesamtbankstrategie und der Überwachung und Beurteilung der Strategieumsetzung im Rahmen des strategischen Controllings.
Der STA hat die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen Aufgaben.
Im Geschäftsjahr 2022 behandelte der STA seine Traktanden an zwei ordentlichen und zwei ausserordentlichen Sitzungen.
Gemäss § 16 des SZKB-Gesetzes obliegt der Geschäftsleitung (GL) die Geschäftsführung der Kantonalbank. Die Zusammensetzung und die Organisation der GL sowie deren Aufgaben und Kompetenzen legt der Bankrat im Organisationsreglement fest.
Die GL besteht aus der Vorsitzenden der GL und mindestens zwei Mitgliedern, die vom Bankrat ernennt werden. Wo in gesetzlichen Erlassen, Reglementen, Richtlinien oder Weisungen von der GL die Rede ist, ist damit stets das gesamte Gremium mit der Vorsitzenden und den Mitgliedern der GL gemeint. Die GL hat die Gesamtverantwortung für die operative Geschäftsführung und die Überwachung der Geschäfte der Bank sowie für die Koordination der Tätigkeiten der einzelnen Geschäftsbereiche.
Die Geschäftskompetenzen der GL richten sich nach dem Kompetenzreglement.
Gemäss § 18 des SZKB-Gesetzes ist das Inspektorat die von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revisionsstelle. Das Inspektorat ist dem Bankrat verantwortlich. Es untersteht dem Bankpräsidenten. In fachtechnischer Hinsicht rapportiert das Inspektorat dem Prüfungsausschuss.
Die Aufgaben und Kompetenzen des Inspektorats sind im Inspektoratsreglement geregelt.
Die SZKB verfügt bei folgenden Fachgebieten über ständige Kommissionen:
- ALM-Kommission
- Anlagekommission
- Business Intelligence Kommission
- Immobilienkommission
- Innovationssteuerungskommission
- IT-Steuerungskommission
- Kreditkommission
- Kreditrisikokommission
- Sicherheitskommission
- Titelselektionskommission
- Vertriebskommission
- X-Border Kommission
Die Kompetenzen von Bankrat, Ausschüssen, Geschäftsleitung und Inspektorat sind im SZKB-Gesetz, im Organisations- und Kompetenzreglement und in den darauf basierenden speziellen Reglementen und Weisungen festgehalten.
Die SZKB verfügt über ein aussagekräftiges, standardisiertes Management-Informationssystem (MIS), das dem Bankrat zur Erfüllung seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben dient. Der Bankrat genehmigt jährlich die Mehrjahresplanung, das Budget, die Quartalsabschlüsse, den Geschäftsbericht sowie die Offenlegung der Eigenmittel und der Liquidität. Er wird jährlich mit Stresstests über den Einfluss von Kredit-, Zinsänderungs- und Liquiditätsrisiken auf das Bankergebnis informiert. Der Bankrat wird halbjährlich im Rahmen des strategischen Controllings über die Fortschritte bei der Strategieumsetzung und anhand des Bankenvergleichs über die Entwicklung der Konkurrenz informiert. Vierteljährlich erhält der Bankrat einen «Quartalsbericht Geschäftsentwicklung» mit Budget- und Vorjahresvergleich sowie einen «Quartalsbericht Risikomanagement» zu den relevanten Aspekten des Rahmenkonzepts für das institutsweite Risikomanagement und deren Einhaltung. Betreffend Risikomanagement-System verweisen wir auf Seite 44 «Erläuterungen zu Risikopolitik und Risikomanagement».
Durch die aus einer systematischen Risikoanalyse abgeleitete interne Kontrolle (IKS) und deren Überwachung stellt der Bankrat sicher, dass alle wesentlichen Risiken im Institut erfasst, begrenzt und überwacht werden.
Die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung rapportieren an den Sitzungen des Bankrates über den operativen Geschäftsgang in ihren Bereichen. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen wird der Bankrat ohne Zeitverzug informiert.
Die SZKB verfügt über die unabhängigen Funktionen Risikokontrolle und Compliance. Aufgrund der durch den Bankrat festgelegten Organisation wird der Prüfungsausschuss periodisch von den internen Funktionsträgern über die Funktionsfähigkeit und Zweckmässigkeit des internen Kontrollsystems sowie die Einhaltung der regulatorischen Vorschriften informiert. Die Compliance-Funktion ist berechtigt, direkt den Prüfungsausschuss zu rapportieren. Die Funktionen Risikokontrolle und Compliance erstellen periodisch umfassende Berichte über die Ergebnisse ihrer Arbeiten zuhanden des Risiko- und Prüfungsausschusses sowie des Bankrates.
Die SZKB verfügt über eine dem Bankrat direkt unterstellte und von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revision im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen.
Die SZKB hat zur Bekämpfung der Geldwäscherei eine spezielle Organisation aufgebaut. Diese unterstützt die Geschäftsleitung und sämtliche Mitarbeitenden der SZKB bei der Umsetzung der relevanten Geldwäscherei-Bestimmungen. Die Geldwäscherei-Fachstelle ist Teil der Compliance-Funktion, die sich unter anderem auch mit aufsichtsrechtlichen Fragen des In- und Auslandes auf dem Gebiet von Banken, Börsen, Anlagefonds usw. (Insider-/Eigengeschäfte/Interessenkollisionen) befasst. Die Compliance-Funktion und der Rechtsdienst sind in der Abteilung Compliance/Rechtsdienst zusammengefasst und rapportieren direkt an die Geschäftsleitung.
Der Bankrat wird von der Revisionsstelle mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse der banken- und börsengesetzlichen Prüfungen orientiert. Die Revisionsstelle informiert den Prüfungsausschuss an einer Sitzung über die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung und an einer weiteren Sitzung über die Prüfungsplanung.
Die nachstehende Aufstellung gibt Auskunft über Name, Alter, Position und Eintritt in die SZKB der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung: