Neu ab 2026: Verpasste Beiträge in die Säule 3a nachträglich einzahlen

Autor
Jörg Kenel
Jörg Kenel
Produktmanager Anlegen und Vorsorge
Publiziert
Mai 2025
Themen
3. Säule

Ab dem Jahr 2026 eröffnet sich Vorsorgesparerinnen und -sparern in der Schweiz eine neue Möglichkeit: Wer im Beitragsjahr 2025 oder später seine Säule 3a nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in die Säule 3a einzahlen – und auch dann Steuern sparen. Erfahren Sie hier, wie Sie von den neuen nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a profitieren können.


Säule 3a nachträglich einzahlen: Was sich ändert

Bislang war es in der Schweiz nicht möglich, versäumte Einzahlungen in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Das ändert sich mit einer neuen Verordnungsanpassung, die der Bundesrat im November 2024 verabschiedet hat. Ab dem Beitragsjahr 2026 dürfen verpasste 3a-Beiträge rückwirkend eingezahlt werden – allerdings nur für Lücken ab dem Jahr 2025 und jeweils «nur» zehn Jahr rückwirkend.

Das Interessante: Diese nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerlich abzugsfähig – genau wie reguläre Einzahlungen. Damit lohnt sich das Nachzahlen gleich doppelt: Sie stärken Ihre Altersvorsorge und profitieren gleichzeitig von Steuervorteilen.

Voraussetzungen für die Säule 3a Nachzahlung

Damit Sie rückwirkend in die Säule 3a einzahlen dürfen, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • AHV-pflichtiges Einkommen im Lückenjahr
    Sie dürfen nur dann nachträglich in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr ein Einkommen erzielt haben, das grundsätzlich zum 3a-Sparen berechtigt hätte.
  • Nur Beiträge ab 2025 nachholbar
    Beiträge, die Sie vor 2025 verpasst haben, können nicht nachgezahlt werden. Grund dafür ist ein neues Datensystem, das erst ab 2025 eine zentrale Erfassung und Überprüfung der Lücken erlaubt.
  • Nachzahlungen für maximal zehn Jahre rückwirkend
    Sie können Lücken aus den letzten zehn Jahren ausgleichen – vorausgesetzt, die weiteren Bedingungen sind erfüllt.
  • Maximalbetrag muss im Nachzahlungsjahr ausgeschöpft sein
    Im Jahr, in dem Sie eine 3a-Nachzahlung leisten, müssen Sie zunächst den regulären jährlichen Maximalbetrag vollständig einzahlen.
  • Ein Nachholbetrag pro Lückenjahr
    Für jedes einzelne Beitragsjahr darf nur eine Nachzahlung erfolgen. Es ist jedoch möglich, mehrere Lückenjahre in einem Kalenderjahr nachzuholen – jeweils mit separaten Einzahlungen.
  • Begrenzung auf den «kleinen Maximalbetrag»
    Auch Selbstständige dürfen bei einer Nachzahlung nur den kleineren Maximalbetrag einzahlen, der für Angestellte ohne Pensionskasse gilt (z. B. CHF 7'258 im Jahr 2025).
  • Kein Nachzahlen nach Bezug
    Wenn bereits ein Bezug aus der Säule 3a erfolgt ist – etwa im Rahmen der Pensionierung – sind keine Nachzahlungen mehr erlaubt.

 

Warum sind ältere Beitragsjahre ausgeschlossen?

Eine Frage, die sich aufdrängen könnte: Warum gilt diese Regelung nicht auch für verpasste Beiträge vor 2025? Der Grund liegt im neuen Informationsaustausch zwischen Vorsorgeanbietern, der ab 2025 in Kraft tritt. Erst dann können Lücken systematisch erfasst und überprüft werden. Für frühere Jahre fehlt diese Datenbasis.

 

Fazit: 3a rückwirkend einzahlen – ein Plus für Ihre Vorsorge

Mit der Möglichkeit, in die Säule 3a nachträglich einzuzahlen, wird Ihre Altersvorsorgeplanung ab 2026 deutlich flexibler. Wer bisher aus finanziellen Gründen, aufgrund mangelnder Kenntnis oder einer beruflichen Veränderung nicht einzahlen konnte, erhält jetzt eine zweite Chance – inklusive Steuervorteil.

Unsere Empfehlung: Gehen Sie Ihre private Vorsorge sorgfältig an und prüfen Sie ab 2026 jedes Jahr, ob eine Lücke besteht. So können Sie gezielt nachzahlen, Ihre Steuern optimieren und Ihre finanzielle Zukunft stärken.

Das beste Rezept bleibt jedoch, für jedes Kalenderjahr konsequent den maximalen Betrag einzuzahlen – sofern die finanzielle Situation es zulässt. 

Säule 3a nachträglich einzahlen