Abschaffung des Eigenmietwerts
Das Schweizer Stimmvolk hat entschieden: Der Eigenmietwert für selbst genutztes Wohneigentum wird abgeschafft. Die Umsetzung dieses Entscheids erfolgt frühestens 2028. Es bleibt also genügend Zeit, sich auf die neue Situation vorzubereiten.
Der heutige Eigenmietwert entspricht den fiktiven Mieteinnahmen aus selbst bewohntem Eigentum. Den Wert legt die kantonale Steuerverwaltung anhand der Liegenschaftskriterien fest. Dieser wird den Wohneigentümern dem steuerbaren Einkommen hinzuverrechnet. Gleichzeitig können Hypothekarzinsen sowie werterhaltende Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beides wird künftig nicht mehr möglich sein.
Im Kanton Schwyz sind verhältnismässig viele Haushalte direkt von dieser Abschaffung betroffen. Über 39 Prozent der hiesigen Haushalte besitzen Wohneigenturm (landesweiter Durchschnitt: 36 Prozent). Von der Abschaffung profitieren in erster Linie langjährige sowie vermögende Haus- oder Wohnungsbesitzer, die ihre Hypothekarschulden mehrheitlich amortisiert und ihre Liegenschaft instandgesetzt haben. Sie können heute kaum Schuldzinsen geltend machen. Gleichzeitig erhöht der Eigenmietwert das steuerbare Einkommen.
Anders präsentiert sich die Situation bei Haushalten, die über Immobilien mit Renovationsbedarf oder relativ hoher Fremdfinanzierung verfügen. Künftig können Hypothekarzinsen nicht mehr steuerlich abgezogen werden. Auch verschwinden steuerliche Abzugsmöglichkeiten für den Unterhalt einer Wohnimmobilie oder entsprechende werterhaltende Investitionen. Ob deshalb die Investitionsbereitschaft für Umbauten sinkt, bleibt abzuwarten.
Der erste Erwerb von Wohneigentum geht oft mit einer hohen Fremdfinanzierung einher. Deshalb ist vorgesehen, dass Ersterwerbende im Falle des Kaufs einer ausschliesslich selbst bewohnten Liegenschaft während maximal zehn Jahren einen begrenzten Schuldzinsabzug geltend machen dürfen.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberaterinnen und -berater gerne zur Verfügung.