Offenlegungspflichten Kundendaten/Informationen

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Offenlegung von Kundendaten bei Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäften in der Schweiz oder im Ausland.

Weltweit besteht die Tendenz zu immer mehr Transparenz bei Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäften. Damit sollen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Korruption bekämpft, Sanktionen und Marktverhaltensregeln durchgesetzt, Insiderhandel verhindert oder eine gute Corporate Governance ermöglicht werden. Nationale wie auch internationale Regulierungen (z.B. Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG]; Börsengesetz [BEHG]; EU-Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente [MiFIR]) sehen deshalb entsprechende Offenlegungspflichten vor. Wie alle übrigen Banken in der Schweiz ist auch die SZKB von dieser Entwicklung betroffen. Sie kann beispielsweise Dienstleistungen wie Handel und Verwahrung von Effekten und Finanzinstrumenten nur erbringen, wenn Sie als Kunde diese Transparenz soweit notwendig akzeptieren. Zusätzliche Informationen zum Thema stellt auch die Schweizerische Bankiervereinigung zur Verfügung.

Für die Ausführung Ihrer Finanzmarkt-​ und Fremdwährungsgeschäfte muss die Bank gewisse Daten mit den beteiligten Handelsplätzen, Finanzinstituten, Verwahrungsstellen, Systembetreibern und beauftragten Dritten austauschen. Ohne diese Weitergabe lassen sich Ihre Aufträge nicht ausführen. Die SZKB hat diesen Sachverhalt in Ziffer 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ausgabe November 2019) aufgeführt. Offenlegungspflichten können sich aus dem lokalen Recht derjenigen Staaten, die von einem Finanzmarkt-​ oder Fremdwährungsgeschäft tangiert werden oder aus den Compliance Standards involvierter Drittparteien ergeben. Dabei ist zu beachten, dass Handel (je nach Börse oder Handelssystem), nachgelagerte Abwicklungsschritte und Verwahrung möglicherweise in Drittländern stattfinden. Die Offenlegungspflichten variieren von Land zu Land. Zudem können jederzeit neue Offenlegungspflichten entstehen oder bestehende angepasst werden.

Wie erwähnt, ist die SZKB je nach anwendbarem Recht oder vertraglichen Bestimmungen verpflichtet, Daten im Zusammenhang mit Finanzmarkt-​ und Fremdwährungsgeschäften gegenüber Behörden und Unternehmen in der Schweiz oder im Ausland offenzulegen. Inso­weit Sie mit der Offen­le­gung Ihrer Daten nicht einver­standen sind, kann Ihnen die SZKB die davon betrof­fenen Dienst­leis­tungen nicht mehr anbieten. Davon betroffen sind zurzeit insbesondere der Handel und die Verwahrung von Effekten.

Die SZKB gibt nur jene Daten weiter, die sie als erforderlich erachtet. Erforderlich ist je nach den konkret anwendbaren Bestimmungen die Offenlegung der Personen,

  • die eine Transaktion in Auftrag geben oder an deren Ergebnis wirtschaftlich berechtigt sind,
  • auf deren Namen ein Konto oder Depot lautet,
  • die am Guthaben auf einem Konto oder den Effekten und Finanzinstrumenten in einem Depot oder den daraus fliessenden Erträgen (zum Beispiel Dividenden) wirtschaftlich berechtigt sind,
  • die über das Guthaben auf einem Konto oder die Effekten und Finanzinstrumente in einem Depot verfügen oder Stimmrechte aus ihnen ausüben können.  

Über diese Personen können insbesondere die folgenden Angaben erforderlich sein:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Pass- oder andere Identifikationsnummer, Steuernummer/Tax-ID, Adresse, Email-​Adresse, Telefonnummer;
  • Gesellschaftszweck, Statuten, Organe, Zeichnungsberechtigte und Beherrschungsverhältnisse;
  • IBAN und Konto-/Depotnummer, aktueller und früherer Bestand an Effekten und Finanzinstrumenten bzw. Guthaben auf Konten;
  • Gegenpartei und weitere Informationen zur Transaktion wie Auftraggeber, Auftrag, Preis, Hintergrund, Herkunft der Mittel;
  • Beziehung zum Emittenten von Effekten und Finanzinstrumenten.  

Diese Angaben sind bisweilen mit Dokumenten zu belegen. Betroffen sind sodann auch Nicht-​Kunden wie zum Beispiel wirtschaftlich Berechtigte oder Bevollmächtigte, über die Sie uns Angaben gemacht haben oder noch machen. Es ist Ihre Aufgabe, diese Personen darüber zu informieren.

Der Datenschutz richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen derjenigen Staaten, in welche die Daten geliefert werden müssen. Dabei haben nicht alle Staaten einen mit der Schweiz vergleichbaren hohen Datenschutz-Standard. Gemäss der vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten publizierten Liste kann ein angemessener Schutz für die Daten natürlicher Personen in einigen Staaten fehlen. Die Daten juristischer Personen sind ausserhalb der Schweiz mit Ausnahme weniger anderer Staaten nicht angemessen geschützt. Grundsätzlich können Daten, die in solche Staaten gelangen, durch andere Behörden (zum Beispiel Steuerbehörden) und Dritte ohne Einschränkung verwendet werden, sofern im Einzelfall kein anderweitiger Schutz besteht.