Über den Tod hinaus – der letzte Wille

Autor
Denise Gantenbein
Denise Gantenbein
Erbschaftsberaterin
Publiziert
Juni 2023
Themen
Erben & Vererben Nachlass

Der digitale Nachlass kann mittels Verfügung von Todes wegen geregelt werden. Besitzen Sie Kryptowährungen, sollten Sie diese bei den Anordnungen nicht ausser Acht lassen.

 

Dem digitalen Besitz wird häufig kein Wert zugeschrieben. Deshalb werden Wünsche oft nicht geäussert, geschweige denn Anordnungen über den Tod hinaus getroffen. Dabei würden solche Vorkehrungen die Erben spürbar entlasten.

 

Verfügungen von Todes wegen

Damit Anordnungen über den Tod hinaus gültig sind, müssen die gesetzlichen Formvorschriften unbedingt eingehalten werden. Ein Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden. Das Testament muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein. Im Testament kann z.B. festgehalten werden, wie mit den Social-Media-Profilen verfahren werden soll. Beispielsweise können Anordnungen zum Löschen/Deaktivieren oder zum Versetzen in den sogenannten «Gedenkzustand» bei Facebook getroffen werden. Doch ist dieser einmal aktiviert, kann auch mit den Zugangsdaten nicht mehr auf das Profil zugegriffen werden. Sofern eine Liste mit allen Online-Zugängen besteht, kann im Testament oder Erbvertrag deren Aufbewahrungs- respektive Speicherort vermerkt werden.

 

Willensvollstrecker

Will man seinen Erben die (digitale) Nachlassabwicklung nicht zumuten, kann testamentarisch ein Willensvollstrecker eingesetzt werden. Ein Willensvollstrecker sollte eine Person oder Institution des Vertrauens sein, die sich nach dem Tod ebenfalls um den digitalen Nachlass kümmert. Dabei darf natürlich die lebzeitige Instruktion nicht fehlen und die formgültige Einsetzung mittels Testament. Wurde kein Willensvollstrecker eingesetzt, ist es Aufgabe der Erben, den Nachlass abzuwickeln.

 

Kundenberaterin zeigt einem Ehepaar eine Präsentation auf dem Laptop

 

Kryptowährungen

Entstanden in der Finanzkrise 2008 und zunächst von einem kleinen Kreis von technikaffinen Personen verwendet, erfreuen sich Kryptowährungen in den letzten Jahren bei einer breiteren Masse wachsender Beliebtheit. Kryptowährungen liegen weder in einem klassischen Depot noch in einem physischen Tresor, sondern sind digitale Vermögenswerte und Vermögenszuschreibungen, die auf einer sogenannten «Blockchain» festgehalten werden. Der Zugang zu diesen Vermögenswerten wird über ein «Wallet» ermöglicht, welches das digitale Schlüsselpaar sicherstellt. Diese «Brieftasche» kann einerseits eine Lösung mit Internetzugang sein («hot wallet») oder andererseits eine Anwendung ohne Anbindung an das Internet («cold wallet»). Ohne klare Instruktionen, wo die «Schlüssel» aufbewahrt sind, sind die Vermögenswerte unwiderruflich verloren. Daher ist es äusserst wichtig, dass der Zugang zu den Kryptowährungen auch über den Tod hinaus sichergestellt wird. Ratsam ist es deshalb, einen Nachlassplan für Kryptowährungen zu erstellen. Auch kann es sinnvoll sein, eine zu Lebzeiten bestimmte Vertrauensperson zu wählen und zu instruieren, die sich um den Krypto-Nachlass kümmert und die Erben unterstützen kann.

Notizen
Möglichkeiten mittels Testament oder Erbvertrag
  • Anordnungen betreffend Löschung, Deaktivierung oder Versetzung in einen Gedenkzustand einzelner Accounts
  • Verweis auf den Aufbewahrungs- oder Speicherort der Liste/Verzeichnis mit allen Zugangsdaten
  • Verweis auf den Aufbewahrungs- oder Speicherort eines Nachlassplans der Kryptowährungen

 

Wichtig

  • Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen beachten

In diesem Artikel erwähnt